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Versicherungsnehmer und Versicherungsvertrag
 
Ein Versicherungsnehmer ist eine Person, die mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag schließt. Er hat das Recht auf Inanspruchnahme der Versicherungsleistung im Versicherungsfall sowie die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Versicherungsbeiträge (Prämie). Der Versicherungsvertrag wiederum ist die Verpflichtung des Versicherers, „(…) ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. und wird schriftlich geschlossen. 
Rechtliche Grundlagen hierfür sind besonders die folgenden Gesetzestexte:

•    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
•    Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
•    Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

Ein Versicherungsvertrag hat somit die Gewährung von Versicherungsschutz zum Gegenstand. Dabei kann der Versicherungsnehmer als Vertragspartei die versicherte Person selbst sein oder den Vertrag für einen Dritten abschließen (Versicherung für fremde Rechnung).

Die Begriffe „Versicherungsnehmer“ sowie „Versicherungsvertrag“ finden aber auch in einer weiteren für Unternehmen wichtigen Richtlinie Anwendung. Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) werden diese beiden wie folgt definiert:

Versicherungsvertrag:
„Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.“

Versicherungsnehmer:
„Die Partei, die nach einem Versicherungsvertrag das Recht auf Entschädigung hat, falls ein versichertes Ereignis eintritt.“
 
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Stichworte:
Versicherungsnehmer, Versicherungsvertrag, Versicherung, Lebensversicherung, Altersvorsoge, Rentenversicherung
 
 
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