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Vertragserfüllungsbürgschaft
 
Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine bestimmte Art der Bürgschaften im Geschäftsverkehr besonders beim Abschluss von Werksverträgen. Hier verbürgt sich ein Dritter (Bürge wie Kreditinstitut oder Kreditversicherer) für den Auftragnehmer oder Auftragnehmer(Bürgschaftsnehmer), dass dieser seine vertraglichen Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag erfüllt.
Eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers sichert ihm den Vergütungsanspruch während eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers dessen Ansprüche auf rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Werksleistung sichert. Diese Ansprüche können unter Anderem die folgenden umfassen:

•    Schadensersatz wegen Nichterfüllung
•    Schadensersatz aus Verzug einschließlich Vertragsstrafe
•    Ansprüche aus berechtigter Auftraggeber-Kündigung
•    Mängelansprüche bis zur Abnahme
•    Ansprüche auf Nichterfüllung des Vertrages auf Grund der Insolvenz des Auftragnehmers
u.s.w.

In der Regel wird bereits im Werkvertrag festgelegt, ob eine Vertragserfüllungsbürgschaft notwendig ist. Inwieweit die Bürgschaft greift bzw. welche Ansprüche erfasst sind, klärt die Sicherungsabrede des Bürgschaftsnehmers. Selten aber werden Vertragserfüllungsbürgschaften in voller Höhe der Auftragssumme gestellt. Üblich sind eher fünf bis 20 Prozent des Auftragswertes. Zudem wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft in der Regel mit Verzicht auf Einrede der Vorausklage vereinbart, d.h. der Bürge kann sofort in Anspruch genommen werden, ohne dass vorher eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners versucht wurde.

Rechtliche Grundlagen für eine Vertragserfüllungsbürgschaft sind besonders das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
 
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Stichworte:
Vertragserfüllungsbürgschaft, Bürgschaft, Vertrag, Insolvenz, AGB, Bauleistung
 
 
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