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Vertrieb, öffentlicher
 
Der Begriff „öffentlicher Vertrieb“ stammt aus dem Fondsbereich und beinhaltet sämtliche Aktivitäten, die dazu eingesetzt werden, den Rang bestimmter Fondsanteile auf dem Aktienmarkt zu verbessern.
Diese Verbesserung wird herbeigeführt, indem man beispielsweise die entsprechenden Anteile (Fonds) kauft, diese durch eine entsprechende Verkaufsförderung weiter verkauft und selbstverständlich auch eine entsprechende Beratung durchführt. Selbst einzelne Werbemaßnahmen gehören im Grunde zum öffentlichen Vertrieb dazu, denn ohne Werbung lässt sich heutzutage nichts verkaufen.

In Deutschland unterliegen sämtliche finanzielle Gegebenheiten einer Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dies bedeutet, dass die BaFin entsprechende Fonds einer Kapitalanlagegesellschaft vor Auflage genehmigen muss. Sobald diese Fonds genehmigt wurden, sind sie auch für den öffentlichen Vertrieb zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt darf gekauft, verkauft, geworben und selbstverständlich auch zu den entsprechenden Fonds beraten werden.

Natürlich hat der öffentliche Vertrieb gemäß den Richtlinien zu erfolgen, d.h. auch hier darf kein Finanzberater handeln wie er will, sondern muss gewisse Regeln befolgen, die zu den Finanzgeschäften gehören. Alle Tätigkeiten rund um Fonds und sonstige Finanzgeschäfte unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und werden von hier aus auch gestoppt, sofern irgend etwas von Seiten der Fonds oder auch von Seiten der Arbeitsweisen der entsprechenden Finanzberater beim öffentlichen Vertrieb nicht stimmen sollte.
 
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Stichworte:
öffentlicher Vertrieb, Werbung, Fonds
 
 
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