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Verwaltungskosten
 
Als Verwaltungskosten bezeichnet man all jene Aufwendungen, wie weder im Rahmen der Produktion noch im Bereich der Dienstleistungen an Kunden anfallen. Sie müssen dem Unternehmen eindeutig zuzuschreiben sein. Dabei ist anzumerken, dass die Verwaltungskosten üblicherweise keinem Produkt und keiner Dienstleistung direkt zuzuweisen ist, sodass sie zu den Stellen-/ Gemeinkosten gehören und in der Kosten- und Erlösrechnung anteilig auf die Produkte bzw. Dienstleistungen umgelegt werden.
Eine genaue Abgrenzung, welche Aufwendungen der Verwaltungskostenposten umfasst, ist schwer. Grundsätzlich sind sie streng von den Produktions- bzw. Herstellungs-(z.B. Materialkosten etc.) und Vertriebskosten (z.B. Frachtkosten etc.) abzugrenzen. Zu den Verwaltungskosten können beispielsweise die folgenden dazu gezählt werden:

•    Kosten des Verwaltungspersonals
•    Verbandsbeiträge
•    Prüfungskosten
•    Beleuchtung und Heizung
•    Miete und Pacht
•    Bürobedarf
•    Postgebühren (Porto), Telefon
•    Reisekosten
•    Werbungskosten
u.s.w.

Die Position der Verwaltungskosten spielt demnach besonders in der Betriebswirtschaftslehre und speziell der Gewinn- und Verlustrechnung eine Rolle, da es sich um Aufwendungen handelt, die den steuerpflichtigen Unternehmensgewinn mindern. Gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) darf die GuV-Rechnung in Staffelform entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Nutzt man die zweite Variante, sind hier beispielsweise auch die „Allgemeinen Verwaltungskosten“ mit auszuweisen. Beim Gesamtkostenverfahren zählen sie hingegen in den Punkt „sonstige betriebliche Aufwendungen“.

 
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Stichworte:
Kosten, Gebühren, Kontogebühren, Haus, Kredit, Finanzierung, Verwaltungskosten, Verwaltung, Kosten- und Erlösrechnung, GuV, Gewinn- und Verlustrechnung
 
 
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