Die Entstehung von Volksbanken geht auf Grund ihrer Eigenschaft als gewerbliche
Kreditgenossenschaft ins 19. Jahrhundert auf Hermann Schulze-Delitzsch zurück, der zu jener Zeit die ersten „Vorschussvereine“ gründete.
Die rechtlichen Grundlagen für die Volksbanken sind unter Anderem das
Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Kreditwesengesetz (KWG).
Die Mitglieder einer Volksbank haben Anteile an der Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) und die Haftung gegenüber den Gläubigern ist auf das gesellschaftliche Vermögen beschränkt. Ihre Filialen befinden sich vorrangig in den städtischen Gebieten (gewerblicher Charakter).
Zu den Organen einer Volksbank gehören der
Vorstand, der für die Geschäftsführung verantwortlich ist und als Vertretungsorgan agiert, der
Aufsichtsrat, der vorrangig als Überwachungsorgan tätig ist und die
Generalversammlung, welche das beschlussfassende Organ darstellt.