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Vollmacht
 
Eine Vollmacht beschreibt die Stellvertretung einer Person durch eine andere. Diese Vertretungsmacht entsteht durch ein Rechtsgeschäft, d.h. sie wird dem Vertreter (Bevollmächtigter) durch einen Vollmachtgeber erteilt.
Die gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wobei im Handelsgesetz (HGB) auch weitere Formen der Stellvertretung einer Person erklärt werden (Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen).

Erteilt wird eine Vollmacht in Form eines einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäftes. Sie kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend (= konkludent) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung statt finden soll, abgegeben werden.

Beispiel:
Mutter bevollmächtigt Tochter, ein Paket bei der Post abzuholen.
-> Vollmacht gegenüber dem zu Bevollmächtigenden

Mutter bevollmächtigt Tochter, auf dem Girokonto Geschäfte zu tätigen
-> Vollmacht gegenüber dem Dritten und dem zu Bevollmächtigenden
etc.

Der Umfang der Vollmacht kann vom Vollmachtgeber selbst bestimmt werden. Demnach unterscheidet man die folgenden 4 Hauptarten:

1. Spezialvollmacht
-> Vertretung gilt nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft

2. Artvollmacht
-> Vertretung gilt für einen bestimmten Geschäftsbereich

3. Generalvollmacht
-> Vertretung gilt für alle Geschäftsbereiche

4. Vorsorgevollmacht
-> Vertretung gilt für bestimmte oder alle Bereiche zuzüglich zukünftiger Geschäfte bei zukünftig eintretender Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers

Eine erteilte Vollmacht kann durch die folgenden Faktoren erlöschen:
- Widerruf des Vollmachtgebers oder der Erben
- Zeitablauf bei befristeter Vollmacht
- Auftragserledigung (bei Einzelvollmacht)
- Beendigung des Dienstverhältnisses, in dessen Rahmen die Vollmacht erteilt wurde
- Tod des Bevollmächtigten
 
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Stichworte:
Bank, Geldinstitut, Konto
 
 
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