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Vorauszahlungsbürgschaft
 
Die Vorauszahlungsbürgschaft ist eine bestimmte Art der Bürgschaft, bei der sich ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber selbstschuldnerisch dafür verbürgt, bis zu einem Höchstbetrag für die Ansprüche des Auftraggebers aus der geleisteten Vorauszahlung an den Auftragnehmer aufzukommen, wenn letzterer beispielsweise insolvent wird. Ein Dritter verbürgt sich also für die Rückzahlung der Vorauszahlung im Fall der Nichtleistung durch den Auftragnehmer.
Beispiel:
Ein Unternehmen möchte ein Bürogebäude bauen lassen. Die Pläne sind aufgestellt und eine Baufirma ist bereits gefunden. Diese aber braucht für die Arbeiten entsprechendes Baumaterial, möchte aber nicht die Gefahr eingehen, einen Kredit aufzunehmen ohne zu wissen, ob der Auftraggeber bei Fertigstellung überhaupt zahlt bzw. zahlen kann. Daher leistet der Auftraggeber eine Vorauszahlungen als prozentualen Anteil der Auftragssumme. Aber auch hierfür möchte sich der Auftraggeber absichern, denn er kann nicht sicher sein, dass das Bauunternehmen nach Erhalt der Vorauszahlung die Arbeiten stehen und liegen lässt bzw. insolvent wird. Hierfür verbirgt sich ein Dritter (z.B. Stadtverwaltung). Er sichert dem Auftraggeber zu, die Vorauszahlung bis zu einem Höchstbetrag zu erbringen, sofern beim Auftragnehmer Schwierigkeiten auftreten.

Allerdings ist es die Regel, dass der Auftragnehmer nicht den vollen Betrag der Vorauszahlung verbürgt bekommt. Oftmals muss er mit einem prozentualen Abschlag rechnen. Üblicherweise beträgt die Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft in der Baubranche etwa 30 Prozent der Auftragssumme.
 
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Stichworte:
Vorauszahlungsbürgschaft, Vorauszahlung, Bürgschaft
 
 
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