Diese Vorfälligkeitsklausel kommt
häufig bei Mietverhältnissen zum Einsatz, wenn der Mieter zum Beispiel mehrere Monate hintereinander die Miete nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt oder gar mit den Mietzahlungen in Rückstand geraten ist. In dem Fall kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und zudem die vollständige Zahlung der rückständigen Mieten gegebenenfalls zuzüglich Zinsen verlangen.
Des Weiteren beziehen sich auch Banken häufig auf die Vorfälligkeitsklausel. Wenn zum Beispiel ein Bankkunde einer vorhandenen Verbindlichkeit gegenüber der Bank nicht nachkommt, ist die Bank berechtigt, ein dem Schuldner gewährtes beliebiges Darlehen zu kündigen, selbst wenn dieses mit der noch offenen Verbindlichkeit Nichts zu tun hat. Weiterhin ist die Bank sogar berechtigt, einen
Kredit zu kündigen, wenn der Kunde einem Dritten gegenüber in Verzug gerät.