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Vorfälligskeitentschädigung
 
Von einer Vorfälligkeitsentschädigung, auch Aufhebungsentgelt genannt, spricht man, wenn ein Kunde einen Kredit vorzeitig während der Zinsfestschreibungszeit kündigt und zurückzahlt. Hierfür wird dann eine Gebühr fällig.
Besonders Darlehen, die im Grundbuch eingetragen sind, also Immobiliendarlehen, müssen von den Banken nicht zurückgenommen werden. Wenige Ausnahmen bilden hier der Verkauf der Immobilie oder die Ablehnung der Aufstockung des Darlehens seitens der Bank. In diesen Fällen kann der Kreditnehmer das Darlehen vorzeitig kündigen.

Bei normalen Ratenkrediten fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese wird von den Banken nur dann eingefordert, wenn es sich um ein langfristiges Darlehen handelt, bei dem die Zinsen über mehrere Jahre festgeschrieben sind. Bei Immobiliendarlehen sind das in der Regel 10 Jahre.

Kündigt nun der Verbraucher das Darlehen vorzeitig, kann das Kreditinstitut eine Entschädigung verlangen. Diese richtet sich in der Höhe nach dem jeweiligen sogenannten Zinsausfallschaden. Dieser ist umso höher, je länger die Restlaufzeit des Darlehens gewesen wäre, d.h. je früher ein Darlehen gekündigt wird, umso höher ist die Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kreditnehmer an die Bank entrichten muss.

Zusätzlich verlangen die Banken auch ein Bearbeitungsentgelt bei einer vorzeitigen Ablösung. Hier sollte der Kreditnehmer beachten, dass die Verwaltungskosten pro Monat für die eigentliche Restlaufzeit des Darlehens abgezogen werden. Wer bereits im Vorfeld absehen kann, dass er das Darlehen vor der Laufzeit ablösen wird, sollte gleich bei dem Vertragsabschluss jährliche Sondertilgungen vereinbaren. Diese mindern die Restsumme und somit bei einer vorzeitigen Ablösung auch die Vorfälligkeitsentschädigung.
 
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Stichworte:
Vorfälligskeitentschädigung, Kredit, Kreditaufnahme, Ratenkredit, Onlinekredit
 
 
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