Zu den Umsätzen, für die die Vorsteuerabzugsregelung gilt, zählen beispielsweise:• Geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Voraussetzung ist eine mit Umsatzsteuer ausgewiesene schriftliche oder elektronische Rechnung)
• entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind
• Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen
u.s.w.
Als nicht für das Unternehmen ausgeführte Lieferung gilt dabei die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, der im Unternehmen weniger als zehn Prozent genutzt wird. Bei Gegenständen, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt werden, kann zwar die gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die private Nutzung ist aber als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.
Generell aber gilt: Übersteigt die Vorsteuer die
Umsatzsteuer, so wird diese durch die Umsatzsteuervoranmeldung von der Finanzverwaltung erstattet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer tatsächlich nur vom Endverbraucher bzw. von Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Einnahmen erzielen, getragen wird.