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Waiver-Regelung
 
Die Waiver-Regelung ist eine Erleichterungsmaßnahme für spezielle Institute im Rahmen der Eigenkapitalregelungen nach Basel II. Im deutschen Recht ist diese Ausnahmeregelung im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Der englische Begriff „Waiver“ meint in diesem Zusammenhang eine Verzichtserklärung.
Die Regelung gilt für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland, die einer Institutsgruppe mit Sitz im Inland angehören. Unter „nahgeordnet“ ist daher auch „gruppenangehörig“ zu verstehen. Als solche Institute, die Tochterunternehmen eines übergeordneten Institutes sind, können …

… Institute,
… Kapitalanlagegesellschaften,
… Finanzunternehmen oder
… Anbieter von Nebendienstleistungen

auftreten.

Sollte eine horizontale Unternehmensgruppe vorliegen, d.h. ein Institut bildet mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Investmentbranche eine horizontale Gruppe, so gilt als übergeordnetes Unternehmen jenes mit der größten Bilanzsumme. Für alle anderen gilt daher ebenfalls die Waiver-Regelung.

Diese Regelung besagt, dass die vorgenannten Institute von den Anforderungen an die angemessenen Eigenmittelausstattung, den Großkreditvorschriften für Nichthandelsbuch- und Handelsbuchinstituten sowie den Anforderungen an das interne Kontrollsystem durch eine Verzichtsanzeige (Waiver) absehen können, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

•    das übergeordnete Institut hält mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen (Stimmrechte) des nachgeordneten Instituts

•    das übergeordnete Institut ist zur Bestellung und/oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeordneten Instituts berechtigt

•    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genütgt die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeordneten Instituts durch das übergeordnete Institut

•    die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken des übergeordneten Instituts schließen das nachgeordnete Institut mit ein

•    es sind weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen

•    das übergeordnete Institut erklärt der BaFin gegenüber, dass es für die von dem nachgeordneten Institut eingegangenen bestehenden und künftigen Verpflichtungen einsteht

Die Anzeige hat bei der BaFin sowie der Deutschen Bundesbank zu erfolgen und ist mit entsprechenden Unterlagen zur Überprüfung der Voraussetzungserfüllung zu versehen.
 
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Stichworte:
Waiver-Regelung, Waiver, Eigenmittelausstattung, Verzichtserklärung, nachgeordnete Institute
 
 
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