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Werksparkasse
 
Die Werksparkassen waren Einrichtungen vor Allem größerer Unternehmen, die das Einlagengeschäft (Depositengeschäft) überwiegend für die Betriebsangehörigen des Unternehmens betrieben haben. Das bedeutet, dass die Angestellten beispielsweise einen Teil ihres Lohnes über diese Einrichtung verzinslich anlegen konnten, der schließlich wiederum für Investitionszwecke des Betriebes genutzt wurde.
Da das wirtschaftliche Risiko für die Anleger damit aber nicht aus dem Unternehmen ausgegliedert ist und die Arbeitnehmer bei einem Zusammenbruch des Unternehmens neben ihrem Arbeitsplatz auch ihre Spareinlagen verlieren können, wurde der Geschäftsbetrieb der Werksparkassen Ende der 40er Jahre verboten und eingestellt. Die Einleger hatten keine Sicherheit ihres Kapitals und waren vom Erfolg des Unternehmens abhängig. Geriet dieses in eine wirtschaftliche und finanzielle Krise, war das Verlustrisiko für den Arbeitnehmer umso größer.

Im Kreditwesengesetz (KWG) zählt der Betrieb des Einlagengeschäftes, bei dem der Einlegerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht, also die sogenannten Werksparkassen, zu den verbotenen Geschäften, sofern nicht andere Bankgeschäfte betrieben werden. Ist dies der Fall, handelt es sich im Allgemeinen aber nicht um einer Werksparkasse. Eine Ausnahme bilden hier aber rechtlich verselbstständigte Werksparkassen, d.h. Einlegerinstitute, die aus dem Unternehmen ausgegliedert sind. Demnach ist für das Verbot von Werksparkassen Folgendes maßgebend:

Ist der Betreiber der Werksparkasse auch gleichzeitig der Schuldner der Einlagen?
 
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Stichworte:
Werksparkasse, Werksparkassen, Werkssparkassen, Sparkasse, Betrieb, Verbot
 
 
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