Für die steuerliche Bewertung des Wirtschaftsgutes ist grundsätzlich - sofern nichts Anderes vorgeschrieben ist - der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Wichtig ist, alle den Preis beeinflussenden Umstände in die Wertermittlung mit einzubeziehen. Außen vor bleiben hierbei die persönlichen (auch Verfügungsbeschränkungen des Szeuerpflichtigen) oder auch ungewöhnlichen Verhältnisse(n).
Der gemeine Wert ist allgemeinhin ein Bruttowert, der auch die
Umsatzsteuer beinhaltet. Er ist unter Anderem im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer der vorherrschende Wertmaßstab.