Bei den Finanzpositionen, die wertberichtigt werden, ist zu beachten, dass es sich um Bilanzpositionen handelt, die nach dem
Handelsgesetzbuch (HGB) bei der Bewertung zum Bilanzstichtag zum Niederstwertprinzip angesetzt werden. Sollte der zum Bilanzstichtag vorliegende Marktwert des Vermögenswertes unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen, die in der Bilanz für diese Position zu Grunde gelegt werden (Niederstwertprinzip), so ist die Wertdifferenz als Aufwandsposten in der Erfolgsrechnung auszuweisen. Dadurch wird die Vermögenswertposition des Bewertungsgegenstandes wertberichtigt, indem der (Buch-)Bilanzwert an die tatsächlichen Wertverhältnisse angepasst wird.
Spezielle Varianten der Wertberichtigung findet man bei der Bewertung von Forderungspositionen in der Bilanz. Hier differenziert man die folgenden:
1. Einzelwertberichtigung Hier werden einzelne Forderungen, der Ausfall absehbar ist, einzelwertberichtigt. Dabei betrachtet das Unternehmen das Ausfallrisiko des jeweils gefährdeten Vertragspartners (Schuldners). Unterschieden werden dabei
-> Forderungen mit einem bereits bekannten und feststehenden Ausfall (uneinbringliche Forderungen) und
-> Forderungen mit einem bekannten möglichen Ausfallrisiko (zweifelhafte Forderungen)
2. Pauschalwertberichtigung Hier wird der Gesamtbestand der Forderung berücksichtigt, bei denen Ausfallrisiken zwar noch nicht bekannt, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten können (latentes
Kreditrisiko).