Wertminderungsaufwendungen
sind sofort erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen, d.h. in der Erfolgsrechnung des Unternehmens buchhalterisch als Aufwand in der
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu buchen. Eine Ausnahme hiervon bilden Vermögenswerte, die zum Neubewertungsbetrag eines anderen Standards der
International Financial Reporting Standards (IFRS) erfasst werden. Die Wertminderungen neu bewerteter Vermögenswerte sind als
Neubewertungsabnahmen zu behandeln und werden nicht im Periodenergebnis erfasst sondern direkt gegen die Neubewertungsrücklagen der Vermögenswerte verrechnet.
Sobald ein Wertminderungsaufwand für einen Vermögenswert erfasst wurde, sind auch die Abschreibungs- bzw. Amortisationsbeträge für diesen entsprechend anzupassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der berichtigte Buchwert des Vermögensposition abzüglich eines etwaigen Restwertes auch optimal über die Restnutzungsdauer verteilt wird.