Zu diesen Gattungen übertragbarer Wertpapiere gemäß WpHG gehören insbesondere: • Aktien
• Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie
Aktien vergleichbar sind
• Zertifikate, die Aktien oder Schuldtitel (z.B. Genussscheine) vertreten
• Genussscheine
•
Inhaberschuldverschreibungen
• Orderschuldverschreibungen
• Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von o.g. Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen
• Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden
Allerdings ist für Wertpapiere charakteristisch, dass das Recht lediglich durch Vorlage der Urkunde geltend gemacht werden kann, sodass man die Definition des WpHG weiterfassen kann und auch andere Papiere als Wertpapier gelten.
Beispiele: • Scheck
• (Grund)Schuldbrief
• Konnossement
• Sparkassenbuch
• Sparbrief
• Hypothekenbrief
u.s.w.
Oftmals hört man in Zusammenhang mit Wertpapieren den Begriff „
Effekten“. Darunter versteht man im Speziellen börsenfähige Wertpapiere, die auf Grund ihrer Vertretbarkeit (Fungibilität) an entsprechenden Wertpapierbörsen (geregelten Märkten) …
… schnell und zuverlässig bewertet und
… schnell ge- und verkauft werden können.
Bei Effekten ist es heutzutage eher unüblich, körperliche Urkunden auszustellen. Sie werden eher mit der Wertpapierkennnummer (WIKN) oder der International Securities Identification Number (ISIN) vermerkt.
Früher aber bestand ein Wertpapier effektiv aus den folgenden Teilen: 1. Mantel Hierbei handelt es sich um die Urkunde selbst. In ihr wird das Gläubiger- oder Teilhaberrecht verbrieft.
2. Bogen Dies ist ein in mehrere gleichartige und nummerierte Abschnitte aufgeteiltes Papier. Die darin enthaltenen Abschnitte werden Coupon genannt. Durch die Abgabe eines Coupons bei einer Zahlstelle können bestimmte Rechte aus dem Wertpapier geltend gemacht werden. Dies trifft hauptsächlich auf Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen, Wandlungen oder auf den Bezug neuer Aktien zu.
3. Erneuerungsschein (Talon) Erfolgt die Abgabe des Erneuerungsscheines bei einer Zahlstelle, erhält der Inhaber einen neuen Bogen. In der Regel ist der Erneuerungsschein aber als besonderer Abschnitt im Bogen enthalten. Die Abgabe des Erneuerungsscheines erfolgt, wenn die Coupons des Bogens verbraucht sind.