Zur Errichtung einer Wertpapierbörse bedarf man der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde, wofür wiederum ein
schriftlicher Antrag zu stellen ist,
der unter Anderem die folgenden Fakten beinhalten sollte: • geeigneter Nachweis über die zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel
• Namen der Geschäftsleiter des Trägers der Börse
• Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter
• Geschäftsplan
• Regelwerk der Börse
• Angabe der Eigentümerstruktur des Trägers der Börse und deren Beteiligungshöhe
u.s.w.
Voraussetzung für den Betrieb einer Wertpapierbörse ist zudem die Bildung eines Börsenrates, der aus maximal 24 Personen besteht.
Im Rat vertreten sein müssen …
… zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Kreditinstitute
… zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Wertpapierhandelsbanken
… zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute
… sonstige zugelassene Unternehmen
… Skontroführer
… Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an Börse zum Handel zugelassen sind
… andere Emittenten solcher Wertpapiere
… zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften
… Anleger
Des Weiteren ist eine
Börsenordnung zu erlassen, die sicherstellt, dass die Wertpapierbörse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird.
So regelt die Ordnung unter Anderem die folgenden Punkte: • Geschäftszweig der Börse
• Organisation der Börse
• Handelsarten
• Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze
• Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer
Speziell bei Wertpapierbörsen hat die Börsenordnung ebenfalls zu regeln:
• Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise
• Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung
• die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme