Erstmals eingeführt wurde die Prämie im Jahre 1952. Als prämienberechtigt gelten unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG), die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind.
Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: • Aufwendungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen (VL)
• maßgebendes Einkommen des Prämienberechtigten überschreitet nicht die Einkommensgrenze
Zu den prämienbegünstigten Aufwendungen für die WoP zählen beispielsweise: • Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen von mind. 50 Euro pro Sparjahr
• Aufwendungen für den Ersterwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
• Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit einem
Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden
u.s.w.
Die
Einkommensgrenzen, bei denen das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres maßgebend ist, belaufen sich auf 25.600 Euro bei Einzelpersonen bzw. auf 51.200 Euro bei Ehegatten. Bei Ehegatten dient das zu versteuernde Einkommen als Grundlage, dass ich bei Zusammenveranlagung ergeben hat bzw. ergeben würde.
Die
Höhe der Wohnbauprämie bemisst sich nach den Beiträgen im Sparjahr und beläuft sich auf
8,8 Prozent. Allerdings sind pro Sparjahr maximal 512 Euro bei Alleinstehenden bzw. 1.024 Euro bei Ehegatten prämienbegünstigt. Alle darüber hinaus aufgelaufenen Beiträge im Sparjahr werden lediglich verzinst (sofern vereinbart), ohne dass darauf WoP gezahlt wird.
Zu beachten ist, dass die Wohnbauprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr folgt, bei dem zuständigen Unternehmen (z.B. Bausparkasse) zu beantragen ist.