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Wohnungsgeld
 
Wohnungsgeld ist eher bekannt als Wohngeld und meint demnach einen finanziellen staatlichen Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und vor Allem familiengerechten Wohnens. Gewährt wird es ausschließlich auf schriftlichen Antrag bei der dafür zuständigen Wohngeldstelle und gezahlt wird es in Form von Miet- oder Lastenzuschüssen für anfallende Aufwendungen für den Wohnraum.
Die rechtliche Grundlage bilden das Wohngeldgesetz (WoGG) und das Sozialgesetzbuch II (SGB 2). Demnach dürfen die folgenden Personen bzw. Personengruppen Wohnungsgeld beantragen:

1) Mietzuschuss
•    Mieter von Wohnraum
•    Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem mietähnlichen Nutzungsverhältnis (insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts)
•    Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus
•    Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes

2) Lastenzuschuss
•    Eigentümer …
… eines Eigenheims,
… einer Kleinsiedlung,
… einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
… einer Eigentumswohnung
•    Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den selbstgenutzten Wohnraum
•    derjenige, der Anspruch auf …
… Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
… Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat
… Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat

Die Höhe des Wohnungsgeldes hängt dabei vor Allem von den folgenden Faktoren ab, die zudem auch bei der Beantragung des Zuschusses nachgewiesen und belegt werden müssen:

- Anzahl der Familienangehörigen
- Höhe des Familieneinkommens
- Höhe der Miete bzw. der Belastungen

Gezahlt wird das Wohnungsgeld üblicherweise für 12 Monate. Danach muss ein neuer Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt werden.
 
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Stichworte:
Wohnungsgeld, Wohngeld, Wohngeldstelle, Beantrgung, beantragen, Voraussetzung
 
 
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