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Zahlungshalber
 
Der Begriff „zahlungshalber“ ist im Gesetz nicht geregelt, findet aber vor Allem bei vertraglichen Zessionsabreden immer wieder Anwendung. Rechtlich meint man damit eher „erfüllungshalber“, was wiederum im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist.
Grundsätzlich versteht man unter zahlungshalber bezüglich einer Zession (Abtretung) die Vereinbarung, dass ein Schuldner eine zukünftige Forderung gegenüber einen Dritten an einen Gläubiger abtritt und dieser erst dann befriedigt ist, wenn die Zahlung beim Gläubiger durch den Dritten vollständig eingeht. Die Zahlung an sich ist also bereits vereinbart, muss aber noch erfüllt werden.

Gleiches findet man beispielsweise auch bei Schecks. Diese werden zahlungshalber ausgestellt, d.h. der Scheckempfänger ist erst dann befriedigt, wenn die Zahlung durch den Aussteller nach Einreichung des Schecks auch erfolgte.

Zahlungshalber meint als: „Zur Gutschrift vorbehaltlich des Eingangs“, d.h. die Leistung erfolgt erst noch.
 
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Stichworte:
Zahlungshalber, zahlungshalber, erfüllungshalber, Zahlung, halb,
 
 
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