Nach dieser gesetzlichen Regelung ist es sowohl der Europäischen Zentralbank (EZB) als auch den nationalen Zentralbanken (NZB) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) untersagt, Überziehungs- oder andere
Kreditfazilitäten an …
… Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
… Zentralregierungen,
… regionale oder lokale Gebietskörperschaften,
… andere öffentlich-rechtliche Körperschaften,
… sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
… öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten
zu vergeben. Eine Ausnahme bilden hierbei die Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum, an die solche Zentralbankkredite ausgereicht werden dürfen. Sie werden von der EZB und den NZB wie private Kreditinstitute behandelt.
Demnach dürfen Zentralbankkredite auch nur an Mindestreservepflichtige Institute ausgegeben werden. Öffentliche Zentralbankkredite sind nicht erlaubt. Die Liquiditätsbereitstellung an die Banken erfolgt dabei im Rahmen der Offenmarktpolitik der Zentralbanken, speziell dem Instrument der
Ständigen Fazilitäten.