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Zentralbankkredit, öffentlicher
 
Als öffentliche Zentralbankkredite (Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten) bezeichnet man die entgeltliche Beleihung von Zentralbankgeld an öffentlichen Einrichtungen und Institute. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) sind solche Kreditvergaben verboten.
Nach dieser gesetzlichen Regelung ist es sowohl der Europäischen Zentralbank (EZB) als auch den nationalen Zentralbanken (NZB) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) untersagt, Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten an …

… Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
… Zentralregierungen,
… regionale oder lokale Gebietskörperschaften,
… andere öffentlich-rechtliche Körperschaften,
… sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
… öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten

zu vergeben. Eine Ausnahme bilden hierbei die Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum, an die solche Zentralbankkredite ausgereicht werden dürfen. Sie werden von der EZB und den NZB wie private Kreditinstitute behandelt.

Demnach dürfen Zentralbankkredite auch nur an Mindestreservepflichtige Institute ausgegeben werden. Öffentliche Zentralbankkredite sind nicht erlaubt. Die Liquiditätsbereitstellung an die Banken erfolgt dabei im Rahmen der Offenmarktpolitik der Zentralbanken, speziell dem Instrument der Ständigen Fazilitäten.
 
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Stichworte:
öffentlicher Zentralbankkredit, öffentliche Zentralbankkredite, Kreditfazilität, ständige Fazilitäten, Kredit, öffentliche Einrichtung, Zentralbankgeld
 
 
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