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Zielgesellschaft
 
Zielgesellschaften im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) sind Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) mit Sitz im Inland und Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die durch den Erwerb von Wertpapieren (mind.30 Prozent der Stimmrechte) durch einen Bieter übernommen und kontrolliert werden sollen.
Als Bieter im Sinne des WpÜG treten auf:

- natürliche Personen
- juristische Personen
- Personengesellschaften

Sie geben entweder allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Angebot ab bzw. beabsichtigen die Angebotsabgabe oder sind sogar dazu verpflichtet (Pflichtangebot). Für die Übernahme der Zielgesellschaft bzw. den Erwerb der Anteile hat der Bieter eine entsprechende Angebotsunterlage zu erstellen und zu veröffentlichen, die die folgenden Angaben enthalten muss:

1.Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform des Bieters

2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft

3. Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind

4. Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesellschaft gebotenen Gegenleistung

4a. Höhe der für den Entzug von Rechten gebotenen Entschädigung

5. Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des Angebots abhängt

6. Beginn und Ende der Annahmefrist (mind. 4 und max. 10 Wochen)

sowie ergänzende Angaben im Sinne des WpÜG. Der Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben zum vorliegenden eine begründete Stellungnahme abzugeben.
 
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Stichworte:
Zielgesellschaft, Ziel, Gesellschaft, Übernahme, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, WpÜG, Zielgesellschaften
 
 
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