Nach Vorgaben der
Preisangabenverordnung (PAngV) sind die Kreditgesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des
Kredites anzugeben und wird somit auch
effektiver Jahreszins(satz) genannt. Sind Änderungen des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren (z.B. Bearbeitungsgebühren, Versicherungskosten etc.) vorbehalten (Änderungsvorbehalt), dann wird er auch als
anfänglicher effektiver Jahreszins(satz) bezeichnet.
Bei der Berechnung des effektiven Zins‘ werden all diese preisbestimmenden Faktoren wie …
… Nominalzinsen,
… Bearbeitungsgebühren,
… eventuelle versicherungskosten
etc. mit einkalkuliert. Wichtig ist, dass es sich nicht um Schätzgebühren sondern feststehende Preisangaben handelt. Zudem werden Faktoren wie …
… die tatsächliche Laufzeit,
… Tilgungsmodalitäten,
… die reale Kredithöhe
etc. zu Grunde gelegt.
Für den Kunden stellt der effektive Zins daher die
Vergleichsbasis unterschiedlicher Kreditangebote dar, da die zusätzlichen Kosten stark variieren können und in den Effektivzins mit einkalkuliert sind. Er weiß dadurch, wo er - im Gesamten betrachtet - am günstigsten kommt.
In der PAngV ist in Hinblick auf die Definition des Effektivzinssatzes die folgende Formulierung festgeschrieben:
„(…) Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt.(…)“