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Zinsänderungsvorbehalt
 
Unter einem Zinsänderungsvorbehalt (auch Zinsänderungsklausel oder Zinsanpassungsklausel) versteht man eine vertragliche Klausel von Kreditinstituten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowohl bei langfristigen Spar- als auch bei Darlehensverträgen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen an die aktuelle Marktlage anzupassen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist bezüglich solcher Änderungsvorbehalte in den AGBs vorgeschrieben, dass eine Vereinbarung über die Änderung oder Abweichung einer versprochenen Leistung nur dann getroffen werden darf, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen des Institutes auch für den Vertragspartner (Kunde) zumutbar ist.

Ergänzend dazu hat die Zinsanpassung periodisch bzw. zu konkret festgelegten Zeitpunkten (Halbjährlich, quartalsweise etc.) zu erfolgen. Des Weiteren ist stets ein entsprechender Ausgangszinssatz (z.B. Euribaor etc.) zu Grunde zu legen, der mindestens erreicht werden sollte und von dessen Änderungen auch die Änderungen des vertraglichen Zinses abhängig gemacht werden.

Der Vertragspartner muss also bei einem Zinsänderungsvorbehalt eine kalkulierbare Basis haben. Es muss ersichtlich sein, wonach sich die Höhe des Zinssatzes richtet und unter welchen Voraussetzungen sowie zu welchen Zeitpunkten eine mögliche Anpassung erfolgt.
 
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Stichworte:
Zinsänderungsvorbehalt, Zinsänderungklausel, Zinsanpassungsklausel, Änderungsvorbehalt, BGB, AGB
 
 
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