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Zulassungsstelle
 
Als Zulassungsstelle für den Wertpapierhandel gilt ein Gremium der Geschäftsführung einer jeweiligen örtlichen Börse (z.B. Frankfurter Wertpapierbörse). Es entscheidet darüber, ob eine Person bzw. ein Unternehmen zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am Börsenhandel sowie Börsenhändler zum Handel für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen zugelassen werden.
Die rechtliche Grundlage bilden das Börsengesetz (BörsG) sowie ergänzend dazu verschiedene Rechtsvorschriften wie die Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV), die jeweilige Börsenordnung etc. Demnach besteht grundsätzlich eine Zulassungspflicht für den Börsenhandel am regulierten Markt einer Wertpapierbörse.

Vor einer Zulassung prüft die Zulassungsstelle die Einhaltung der Vorschriften und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Emittenten. Weiterhin werden durch die Stelle gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Folgepflichten der Emittenten überwacht.

Gewählt werden die Mitglieder der Zulassungsstelle durch den Börsenrat für maximal 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. In der Regel besteht das Gremium aus 3 Mitgliedern, von denen mindestens 2 nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren teilnehmen.

Die Zulassungsstelle selbst wählt einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Beschlusse können erst dann gefasst werden, wenn die drei stimmberechtigten Mitglieder oder deren Vertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlussfassung selbst erfolgt schließlich durch Stimmmehrheit.
 
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Stichworte:
Zulassungsstelle, Zulassungsstellen, Zulassung, Börse, Börsenrat, Börsenhandel
 
 
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