Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das
Aktiengesetz (AktG), in dem ein solches Verfahren der Hauptaktionäre mit dem 01. Januar 2002 rechtlich erlaubt und eingeführt wurde.
Wenn ein Hauptaktionär
mindestens 95%, also die Mehrheit, der Aktien besitzt, dann können die Aktionäre der restlichen 5% durch einen Beschluss der Hauptversammlung aller Aktionäre ausgeschlossen werden. Die 95 % dienen dabei als Mindestgrenze.
Selbstverständlich werden hier die Kleinaktionäre nicht einfach so heraus gekickt, sondern erhalten eine angemessene Entschädigung (Geldbetrag) für ihre Aktien. Allerdings sind sie dann nicht mehr am Unternehmen beteiligt, auch wenn sie die
Aktien gerne weiter geführt hätten. Die
Barabfindung wird dabei vom Hauptaktionär festgelegt, muss aber die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen.