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Zweckbindung
 
Mit dem Begriff „Zweckbindung“ meint man im Allgemeinen die Bindung von Geldmitteln oder anderen Sachverhalten an die Erfüllung ganz bestimmter Ziele, Aufgaben oder Vereinbarungen.
Bezogen auf die Finanzwelt bedeutet dies beispielsweise, dass ein Kreditinstitut alle Angaben des Kunden ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages und den damit verbundenen Tätigkeiten nutzen und verarbeiten darf. Diese Regelung gilt auch für übermittelte Daten. Im Rahmen dessen ist die Zweckbindung Teil der Datenschutzprinzipien und somit auch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert.

In einer Volkswirtschaft ist die Zweckbindung dadurch gekennzeichnet, dass staatliche Einnahmen an explizite Ausgaben gekoppelt sind. Beispielsweise erhalten einzelne Regionen des Staates Zuwendungen in Form von Geldern, die zweckgebunden und somit mit einer Zweckbindungsklausel belegt sind. Dazu gehören unter Anderem:

- staatliche Gelder zur Schaffung von Arbeitsplätzen
- staatliche Zuwendungen für Kinderhorts
- staatliche Gelder zum Stopfen von Finanzlücken einzelner Regionen
etc.

Um diese Zweckbindung schriftlich niederzulegen und die Regionen entsprechend zur Rechenschaft zu ziehen - sollten Gelder anderweitig ausgeschöpft werden - wird eine sogenannte Zweckbindungsklausel in die entsprechenden Verträge aufgenommen.
 
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Stichworte:
Zweckbindung, Zweckbindungsklausel, Klausel, Zweck
 
 
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