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Zweigstellenänderung
 
Unter einer Zweigstellenänderung versteht man die Eröffnung, Schließung oder Versetzung einzelner Niederlassungen eines Unternehmens sowohl im In- als auch im Ausland.
Gemäß § 24 Abs. 1 a u. 3 Kreditwesengesetz (KWG) ist ein Finanzinstitut in Deutschland gesetzlich verpflichtet, eine Zweigstellenänderung oder auch eine Zweigstellenschließung bzw. Zweigstellenverlegung der Aufsichtsbehörde zu melden.

Dies bedeutet im Grunde, dass eine Sparkasse oder Bank beispielsweise nicht einfach ihre Zweigstelle schließen kann und dann halt eine weniger betreibt, sondern hier eine entsprechende Mitteilung an die Aufsichtsbehörde erteilen muss. Ebenso verhält es sich, wenn die Zweigstelle verlegt wird, sprich sich die Räumlichkeiten durch einen Umzug der Zweigstelle verändern. Auch dies ist im Grunde nicht ohne Meldung an die Aufsichtsbehörde möglich.

Die Ursache liegt einfach darin, dass sämtliche Finanzgeschäfte, seien es versicherungstechnische Dinge oder auch sonstige finanztechnische Angelegenheiten, von der Aufsichtsbehörde überwacht werden. Diese Beaufsichtigung dient selbstverständlich dem Zweck, die Verbraucher vor eventuellen Nachteilen oder gar Betrugsversuchen zu schützen. Von daher kann ein Finanzinstitut auch keine Zweigstelle „schwarz“ führen oder Ähnliches, weil hier halt direkt ein Verfahren angestrebt würde, sofern die Aufsichtsbehörde über die Eröffnung dieser Zweigstelle keine Mitteilung erhalten hätte.

Im Prinzip ist diese ganze Kontrolle nur gut für den Verbraucher, der sich so sicher sein kann, dass sämtliche Zweigstellen offiziell arbeiten und keine Fake-Unternehmen darstellen.
 
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Stichworte:
Zweigstellenänderung, Zweigstelle, Niederlassung, Schließung, Eröffnung, Versetzung
 
 
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