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Zwischengewinn
 
Als Zwischengewinn bezeichnet man bei Schuldverbschreibungen und Investmentfonds die bei Veräußerung der Anteile aufgelaufenen, aber noch nicht vereinnahmten Stückzinsen. Es handelt sich hierbei also um den Zinsanspruch, den der Verkäufer gegenüber dem Käufer der Anleihe  geltend macht.
Werden Schuldverschreibungen vor Fälligkeit veräußert, dann stehen dem Verkäufer die seit dem letzten Zinszahlungstermin bis zum Verkaufsdatum angesammelten Zinsen ihm. Bezogen auf die gesamte Zinsperiode und -zahlung handelt es sich also um Stückzinsen, da der Anleihe-Verkäufer keinen Anspruch auf den gesamten Zinsbetrag hat. Für ihn selbst stellt dieser anteilige Zinsbetrag einen Zwischengewinn dar. Sie werden üblicherweise täglich ermittelt und separat ausgewiesen.

Bei Veräußerung der Anleihe erhält der Verkäufer vom Käufer also den Rücknahme- bzw. Verkaufspreis zuzüglich des Zwischengewinns. Letzterer unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Dabei gibt es allerdings eine Besonderheit:

Alle innerhalb eines Kalenderjahres erhaltenen Zwischengewinne und gezahlten Stückzinsen eines Anlegers werden in einem Stückzinstopf gesammelt. Darin werden erfasst:

•    Stückzinsen auf Anleihen mit laufender Verzinsung
•    Zwischengewinne bei Investmentfonds  
•    Zinseinnahmen aus verzinslichen Wertpapieren
•    vereinnahmte Zwischengewinne bei Rückgabe von Investmentanteilen
•    Stückzinsen bei Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren

Auf dieser Basis wird die Bemessungsgrundlage für die Steuerpflicht (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag) ermittelt. Zwischengewinne stellen für den Verkäufer folglich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Einkommenssteuergesetz (EStG) dar.
 
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Stichworte:
Gewinn, Geldanlage, Vermögen, Wertpapier, Aktie, Börse, Zwischengewinn, Stückzinsen, Investmentfonds
 
 
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