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Kinder in der Steuererklärung: Wie lange besteht der Anspruch?

Wie lange kann man ein Kind in der Steuererklärung angeben? Alle Altersgrenzen von 18 bis 25 Jahren einfach erklärt – mit Sonderregeln für Studium, Übergangszeiten und Behinderung.

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Ob kleines Kind oder Studierender im Master — die Frage, wie lange man ein Kind in der Steuererklärung angeben kann, beschäftigt viele Eltern länger als erwartet. Die gute Nachricht: Steuerliche Vorteile enden nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Wer die geltenden Altersgrenzen kennt, holt sich bares Geld zurück, das ihm zusteht.

Grundlagen: Bis zu welchem Alter werden Kinder steuerlich berücksichtigt?

Wenn du ein Kind in deiner Steuererklärung angeben möchtest, bist du auf die sogenannte Anlage Kind angewiesen. Dieses Formular teilt dem Finanzamt mit, für welches Kind du Anspruch auf Kinderfreibetrag, Kindergeld oder weitere Vergünstigungen hast.

Die grundlegende Altersgrenze ist das 18. Lebensjahr. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Kinder automatisch steuerlich berücksichtigt — unabhängig davon, ob sie zur Schule gehen, eine Ausbildung machen oder zu Hause sind. Du musst dem Finanzamt nichts weiter nachweisen.

Nach dem 18. Geburtstag verändert sich die Lage: Jetzt greifen die sogenannten Altersgrenzen für die Steuererklärung. Das Kind wird nur noch dann anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das klingt komplizierter als es ist — denn die Bedingungen sind für den Großteil der üblichen Lebensverläufe junger Menschen gemacht.

Die drei entscheidenden Altersstufen im Überblick:

Alter des KindesVoraussetzung
Bis 18 JahreKeine — automatische Berücksichtigung
18 bis 21 JahreKind ist arbeitslos und als Arbeitssuchender gemeldet
18 bis 25 JahreKind befindet sich in Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst

Diese Grenzen gelten pro Kind und werden für jedes Steuerjahr einzeln geprüft. Für die meisten Familien ist die 25-Jahre-Grenze die relevanteste — denn sie umfasst den gesamten Zeitraum einer Erst- oder auch einer Zweitausbildung.

Volljährige Kinder in der Ausbildung: Die 25-Jahre-Regel

Der häufigste Fall in der Praxis: Das Kind ist 19, 22 oder 24 Jahre alt und studiert oder macht eine Berufsausbildung. In diesem Fall kannst du es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in deiner Steuererklärung angeben — vorausgesetzt, das Kind befindet sich in einer anerkannten Berufsausbildung oder einem Studium.

Was zählt als Ausbildung im steuerlichen Sinne?

  • Klassische Berufsausbildung im dualen System
  • Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie
  • Masterstudium nach dem Bachelor (gilt als Fortsetzung der Erstausbildung)
  • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
  • Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Schulische Ausbildungen (z. B. Erzieher, Krankenpfleger)

Besonders beim Masterstudium gibt es immer wieder Unsicherheiten: Ja, auch ein Masterstudium direkt im Anschluss an den Bachelor zählt als Teil der Erstausbildung — solange keine relevante Unterbrechung dazwischen liegt. Das Finanzamt betrachtet Bachelor und Master dann als eine zusammenhängende Ausbildungsphase.

Anders sieht es bei einer Zweitausbildung aus: Hat das Kind bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert und beginnt danach ein Studium, handelt es sich um eine Zweitausbildung. Hier gelten strengere Regeln — insbesondere für das Kindergeld. Für den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung bleibt die 25-Jahre-Grenze grundsätzlich bestehen, sofern das Kind noch keine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

Die Freibeträge für Kinder umfassen neben dem eigentlichen Kinderfreibetrag auch den BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Beide Beträge werden zusammen mit der Günstigerprüfung automatisch vom Finanzamt berechnet. Für das Steuerjahr 2024 beträgt der gesamte Kinderfreibetrag pro Elternteil 3.306 Euro — zusammen also 6.612 Euro.

Kinderfreibetrag 2024: 6.612 € pro Kind (beide Elternteile zusammen) BEA-Freibetrag 2024: 2.928 € pro Kind (beide Elternteile zusammen) Gesamtentlastung über beide Freibeträge: bis zu 9.540 €

Besondere Altersgrenzen: Arbeitslosigkeit und Übergangszeiten

Zwei Sonderfälle werden in der Praxis oft übersehen — und kosten manche Eltern unnötig Geld.

Der Fall Arbeitslosigkeit zwischen 18 und 21 Jahren

Hat dein Kind nach dem Schulabschluss noch keinen Ausbildungsplatz gefunden oder ist nach einem ersten Job wieder arbeitslos geworden, gilt eine besondere Regelung: Solange das Kind als arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet ist, kannst du es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in der Steuererklärung angeben. Wichtig ist, dass die Meldung aktiv aufrechterhalten wird — eine ruhende Arbeitslosmeldung reicht nicht.

Die 4-Monats-Frist bei Übergangszeiten

Zwischen zwei Ausbildungsphasen gibt es oft eine Lücke — das Abitur ist bestanden, das Studium beginnt erst im Oktober. Oder die Ausbildung endet im Sommer, der Master startet im Winter. In solchen Übergangssituationen gilt die sogenannte Übergangszeit Ausbildung Steuer-Regelung: Bis zu 4 Monate Unterbrechung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind steuerlich unschädlich. Das Kind gilt in dieser Zeit weiter als berücksichtigungsfähig.

Konkret bedeutet das: Endet die Berufsausbildung im Juni und beginnt das Studium im Oktober, liegen genau vier Monate dazwischen — das ist noch zulässig. Würde das Studium erst im November starten, wäre die 4-Monats-Frist überschritten, und für diesen Monat wäre keine Berücksichtigung möglich.

Diese 4-Monats-Regelung gilt auch für das Freiwillige Soziale Jahr zwischen Schule und Studium. Wer nach dem FSJ direkt mit dem Studium beginnt, kann für die gesamte Übergangszeit die Berücksichtigung beanspruchen.

Kindergeld vs. Kinderfreibetrag: Was lohnt sich länger?

Viele Eltern fragen sich, ob es einen Unterschied macht, ob sie Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend machen — und wie lange welche Option gilt.

Die Antwort ist einfach: Beides läuft parallel und über die gleichen Altersgrenzen. Solange du Anspruch auf Kindergeld hast (also solange das Kind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt), hast du auch Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch, was für dich vorteilhafter ist.

Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

Das Finanzamt rechnet zunächst, wie viel Steuerersparnis der Kinderfreibetrag bringt. Ist diese Ersparnis höher als das ausgezahlte Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag angesetzt und das Kindergeld verrechnet. Ist das Kindergeld höher (was bei niedrigerem Einkommen der Regel ist), bleibt es beim Kindergeld — und der Freibetrag bringt keinen zusätzlichen Vorteil.

Praktisch bedeutet das: Eltern mit einem zu versteuernden Einkommen ab etwa 60.000 bis 70.000 Euro profitieren in der Regel vom Kinderfreibetrag stärker als vom reinen Kindergeld. Für Eltern mit niedrigerem Einkommen ist das Kindergeld günstiger.

Die Pauschbeträge nutzen ist ein eigenes Thema — aber für die Steuererklärung mit Kind lohnt sich ein Blick dorthin, weil Eltern manchmal vergessen, dass neben dem Kinderfreibetrag auch der Ausbildungsfreibetrag geltend gemacht werden kann. Dieser beträgt 1.200 Euro pro Jahr und gilt für volljährige Kinder, die auswärts für ihre Ausbildung wohnen.

Die Günstigerprüfung läuft automatisch — du musst dich nicht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden. Das Finanzamt wählt das Bessere für dich.

Ein häufiger Irrtum: Viele Eltern glauben, sie müssten das Kindergeld zurückzahlen, wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist. Das stimmt so nicht ganz. Das Kindergeld wird zwar beim Freibetrag angerechnet — aber du behältst, was du bereits erhalten hast. Die Verrechnung erfolgt nur auf dem Papier in der Steuerberechnung.

Ausnahmen ohne Alterslimit: Kinder mit Behinderung

Für Kinder mit einer Behinderung gelten andere Regeln — und das ist eine der wichtigsten Ausnahmen überhaupt. Wenn bei einem Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Behinderung festgestellt wurde, durch die es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann die steuerliche Berücksichtigung ohne jede Altersgrenze fortbestehen.

Das bedeutet in der Praxis: Ein Kind mit Behinderung, das dauerhaft nicht erwerbsfähig ist, kann theoretisch lebenslang in der Steuererklärung der Eltern berücksichtigt werden — vorausgesetzt, die Behinderung wurde vor dem 25. Geburtstag diagnostiziert und führt zur wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Was wird vorausgesetzt?

  • Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
  • Das Kind muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (also kein oder nur geringes eigenes Einkommen).
  • Ein entsprechender Nachweis (z. B. Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest) ist dem Finanzamt vorzulegen.

Zusätzlich zur steuerlichen Berücksichtigung als Kind gibt es für Menschen mit Behinderung separate Pauschbeträge — je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 7.400 Euro pro Jahr. Diese können Eltern unter bestimmten Umständen auf sich übertragen lassen, wenn das Kind die Freibeträge selbst nicht nutzt.

Ein Sonderfall betrifft auch das Freiwillige Soziale Jahr: Wenn ein junger Mensch mit Behinderung ein FSJ ableistet, gilt er weiterhin als in Berufsausbildung befindlich — und damit als steuerlich berücksichtigungsfähig.

Abschließend lässt sich sagen: Das Thema Kind in der Steuererklärung ist vielschichtiger als viele denken — aber kein undurchdringliches Dickicht. Wer die Altersgrenzen kennt und die Anlage Kind sorgfältig ausfüllt, sichert sich Entlastungen, die ihm gesetzlich zustehen.

Häufige Fragen (FAQ)

Häufige Fragen

Wie lange kann ich mein Kind in der Steuererklärung angeben?
Bis zum 18. Geburtstag automatisch, danach bis maximal 25 Jahre bei Ausbildung oder Studium. Bei Arbeitslosigkeit und Jobsuche gilt die Grenze von 21 Jahren. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Gilt die Altersgrenze von 25 Jahren auch im Masterstudium?
Ja. Ein Masterstudium direkt im Anschluss an den Bachelor gilt als Teil der Erstausbildung. Solange keine längere Unterbrechung dazwischen liegt und das Kind noch keine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kannst du es weiterhin bis 25 in der Steuererklärung angeben.
Was passiert in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung?
Bis zu 4 Monate Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind steuerlich unschädlich. Das Kind gilt in dieser Zeit weiterhin als berücksichtigungsfähig. Dauert die Lücke länger als 4 Monate, entfällt der Anspruch für die überschüssigen Monate.
Kann ich ein Kind über 25 noch steuerlich geltend machen?
In der Regel nein – die Altersgrenze von 25 Jahren ist die Obergrenze für die steuerliche Berücksichtigung. Einzige Ausnahme: Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und die Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränkt.
Muss ich die Anlage Kind jedes Jahr neu ausfüllen?
Ja, die Anlage Kind muss für jedes Steuerjahr separat eingereicht werden. Das Finanzamt prüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung noch erfüllt sind – insbesondere bei volljährigen Kindern, für die Nachweise über Ausbildung oder Studium nötig sind.
Welche Rolle spielt das Einkommen des Kindes bei der Steuererklärung?
Für den Kinderfreibetrag und das Kindergeld spielt das Einkommen des Kindes seit 2012 keine Rolle mehr – die frühere Einkommensgrenze wurde abgeschafft. Für Kinder mit Behinderung gilt jedoch: Das Kind muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, damit die zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung gilt.